Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 29.07.2026 ist die bisherige einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen entfallen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten stattdessen schrittweise steigende Vorgaben für klimafreundliche Brennstoffe.
- Bei einem Totalausfall dürfen Sie grundsätzlich direkt eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen lassen. Eine Übergangsfrist zur Erfüllung einer 65-Prozent-Vorgabe ist nicht mehr erforderlich, die Vorgaben des § 43 GModG und sonstige technische Anforderungen bleiben bestehen.
- Die frühere allgemeine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren nach § 71i GEG ist weggefallen. Ebenfalls entfallen sind die besonderen Übergangsregelungen für Etagenheizungen nach § 71l GEG, bei denen sich die Frist unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 13 Jahre verlängern konnte.
- Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt ab 2029 zusätzlich die Bio-Treppe nach § 43 GModG mit einem steigenden Pflichtanteil klimafreundlicher Brennstoffe.
- KfW 458 fördert den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung mit 30 Prozent Grundförderung und gegebenenfalls Einkommensbonus. Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt eine funktionstüchtige alte Heizung voraus und greift bei einem echten Totalausfall daher in der Regel nicht.
- Eine eigene Sonderförderung für den Notfall gibt es nicht. Im Zusammenhang mit einer geförderten neuen Heizungsanlage können die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung ab Antragstellung für höchstens ein Jahr mitgefördert werden.
- Ein Liefervertrag vor der KfW-Zusage ist erlaubt, wenn er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage enthält.
Was tun, wenn die Heizung plötzlich ausfällt
Ein Totalausfall im Winter ist unangenehm, aber selten ein Grund für überstürzte Entscheidungen. Die ersten Schritte entscheiden darüber, ob am Ende Geld und Fördermöglichkeiten verschenkt werden.
- Ursache grob eingrenzen. Störanzeige am Kessel, Sicherung und Gaszufuhr prüfen, bevor der Notdienst kommt.
- Heizungs-Notdienst des Fachbetriebs kontaktieren. Viele Ausfälle sind Reparaturen, kein Totalschaden.
- Bei absehbarem Totalschaden nicht sofort unterschreiben. Ein Energieberater ordnet vorab ein, welche Heizung passt und welche Förderung infrage kommt.
- Bestehende Restwärme nutzen. Warmwasserspeicher, Kamin oder Einzelöfen überbrücken oft die ersten Tage.
Darf ich sofort eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen?
Ja. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist die bisherige Pflicht entfallen, dass eine neue Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen muss. Eigentümer können grundsätzlich wieder eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen lassen, unabhängig davon, ob die alte Anlage repariert werden kann oder komplett ausfällt (bundesregierung.de).
Für nach dem 29.07.2026 neu eingebaute fossile Heizungen gelten jedoch die Vorgaben des § 43 GModG. Das betrifft auch Köln und Duisburg. Die früher diskutierten Stichtage für Großstädte über 100.000 Einwohner betrafen nur die inzwischen gestrichene 65-Prozent-Pflicht und laufen für die Heizungswahl daher ins Leere.
Unabhängig davon bleibt § 42a GModG in Kraft. Die Bundesregierung muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorlegen, das Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas ab 2045 zu klimaneutralen Brennstoffen verpflichtet.
Konkreter und deutlich früher wirksam ist die sogenannte Bio-Treppe nach § 43 GModG. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung in ein Bestandsgebäude einbaut, muss den Wärmebedarf dieser Heizung schrittweise mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan, Bioöl oder grünem Wasserstoff decken:
- ab dem 1. Januar 2029 zu mindestens 10 Prozent
- ab 2030 zu mindestens 15 Prozent
- ab 2035 zu mindestens 30 Prozent
- ab 2040 zu mindestens 60 Prozent
Diese Pflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes beziehungsweise den Betreiber der Heizungsanlage, nicht nur Brennstoffanbieter. Bei einem irreparablen Ausfall gelten besondere Zwölf-Monats-Regeln.
Wird die neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung im Jahr 2028 eingebaut, greift die Pflicht nach § 43 Absatz 1 erst nach zwölf Monaten. Bei einem Einbau ab 2029 gilt die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Stufe der Bio-Treppe zunächst für zwölf Monate fort, anschließend ist die dann geltende Stufe anzuwenden (gesetze-im-internet.de).


Warum die alten Übergangsfristen-Regeln nicht mehr gelten
Vor der Reform regelte § 71i GEG in der bis zum 28.07.2026 geltenden Fassung, dass bei einem Heizungsausfall eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren galt, in der eine Heizung ohne 65-Prozent-Erfüllung eingebaut werden durfte. Diese Vorschrift existiert nicht mehr. Im aktuell geltenden Gesetzestext ist sie als weggefallen markiert (gesetze-im-internet.de).
Damit sind auch die früheren Sonderfristen entfallen, darunter besondere Übergangsregelungen für Etagenheizungen und für geplante Wärmenetzanschlüsse.
| Regelung | Bis 28.07.2026 | Ab 29.07.2026 |
|---|---|---|
| Neue Heizung bei Totalausfall | Übergangsfrist max. 5 Jahre ohne 65-%-Erfüllung (§ 71i GEG in der bis zum 28.07.2026 geltenden Fassung) | Keine 65-%-Übergangsfrist mehr, Öl- und Gasheizungen grundsätzlich zulässig, Anforderungen des GModG beachten |
| 65-Prozent-Pflicht bei Heizungstausch | Im Bestand noch nicht flächendeckend, vorzeitige Anwendung insbesondere nach entsprechender Gebietsausweisung | Vollständig entfallen |
| Alte Konstanttemperaturkessel | Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel nach § 72 GEG | Austauschpflicht ersatzlos gestrichen |
| Betrieb rein fossiler Heizungen | Ende spätestens 01.01.2045 für den Betreiber | Betreiberpflicht über die Bio-Treppe nach § 43 GModG, mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe ab 2029, steigend auf 60 % ab 2040. Zusätzlich verpflichtet § 42a GModG die Bundesregierung, bis 01.12.2026 eine ergänzende Grüngas- und Grünheizölquote für Brennstoffanbieter vorzulegen (klimaneutral ab 2045) |
Auch die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel nach § 72 GEG in der bis zum 28.07.2026 geltenden Fassung ist gestrichen. Eine funktionierende, ältere Heizung muss allein wegen ihres Alters nicht ausgetauscht werden.
Übergangslösungen bei akutem Ausfall
Auch wenn keine Frist mehr zwingt, dauert die Lieferung und Installation einer neuen Heizung oft Wochen. Für diese Zeit ist eine Übergangslösung förderfähig.
Bei einem Heizungsdefekt können die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung bis zu deren Inbetriebnahme und für maximal ein Jahr mitgefördert werden. Dabei sind auch provisorische Heizlösungen mit fossilen Energieträgern möglich. Nach Inbetriebnahme der geförderten Heizung darf die Übergangsheizung nicht weiter im Gebäude genutzt werden.
Wichtig:
Bei Unsicherheit über die richtige Vertragsgestaltung lohnt sich ein Blick von außen, bevor der erste Vertrag unterschrieben wird.
Persönliche Einschätzung für Ihren Heizungsausfall
Wir prüfen, welche Heizung sich rechnet und welche Förderung greift, bevor Sie unterschreiben.
Förderung beim Notfall-Heizungstausch
Eine eigene, höhere Sonderförderung für Havarie-Fälle gibt es nicht. Ein plötzlicher Ausfall greift auf dieselbe KfW 458-Förderung zurück wie ein geplanter Umstieg.
Die KfW-458-Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die sich addieren lassen:
- Grundförderung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten bei einer förderfähigen Heizungsanlage
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung, bei Gas- und Biomasseheizungen erst ab 20 Betriebsjahren
- Einkommensbonus: gestaffelt 10 bis 40 Prozent je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, nur für selbstnutzende Eigentümer
KfW 458 fördert bestimmte effiziente beziehungsweise klimafreundliche Heizsysteme, nicht jede beliebige Heizungsart.
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beträgt der Einkommensbonus 40 Prozent. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Zusammen mit der Grundförderung sind damit 70 Prozent möglich.
Bis zu 80 Prozent können nur erreicht werden, wenn zusätzlich ein weiterer Bonus greift. Bei einem irreparablen Totalausfall ist der Klimageschwindigkeitsbonus in der Regel nicht möglich, weil dafür eine funktionstüchtige alte Heizung vorausgesetzt wird.
Bei einem Einfamilienhaus werden maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt (kfw.de).
Ein Vergleich zwischen Wärmepumpe und einer neuen fossilen Heizung lohnt sich trotz des Zeitdrucks. Wie sich die laufenden Kosten unterscheiden, zeigt der Vergleich zwischen Wärmepumpe und Gasheizung.
Details zu Antragsablauf und Fördervoraussetzungen der KfW 458 stehen im Artikel zur KfW-Förderung 458.
Typische Fehler beim Heizungsausfall
- Liefervertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung unterschreiben oder mit dem Einbau beginnen, bevor der Förderantrag gestellt ist. Beides gilt als Vorhabenbeginn und schließt die gesamte Förderung aus.
- Von einer speziellen Havarie-Förderung ausgehen. Es gibt nur die reguläre KfW-458-Förderung, keinen separaten, höheren Bonus.
- Reparatur ohne Kostenvergleich beauftragen. Bei einer alten Anlage kann eine teure Notreparatur unwirtschaftlich sein, wenn der Komplettaustausch ohnehin ansteht.
- Sich auf veraltete Fristen-Angaben verlassen. Viele Ratgeberseiten im Netz zitieren noch die inzwischen gestrichene Übergangsfristen-Regelung.
Fazit
Ein Heizungsausfall ist seit der Reform vom 29.07.2026 rechtlich unkomplizierter als noch vor wenigen Monaten. Eine Übergangsfrist zur Erfüllung der früheren 65-Prozent-Vorgabe ist nicht mehr erforderlich. Bei einer neuen Öl- oder Gasheizung sind insbesondere die Vorgaben der Bio-Treppe nach § 43 GModG sowie die sonstigen technischen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu beachten.
Wer die reguläre KfW-458-Förderung nutzen will, muss beim Liefer- oder Leistungsvertrag auf die aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage achten und sollte mit der Umsetzung erst nach der KfW-Zusage beginnen.
Das GModG erlaubt Gas- und Ölheizungen ausdrücklich als Ersatzoption, schreibt für sie aber eine schrittweise steigende Bio-Treppe von 10 bis 60 Prozent zwischen 2029 und 2040 vor. Einen Überblick über alle Optionen bei der Heizungsmodernisierung liefert der Pillar-Artikel Heizung modernisieren.
Häufige Fragen
Darf ich nach einem Heizungsausfall sofort wieder eine Gasheizung einbauen lassen?
Ja. Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz vom 29.07.2026 gilt keine Pflicht mehr, dass eine neue Heizung überwiegend erneuerbare Energie nutzen muss. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist ohne Übergangsfrist zulässig. Ab 2029 muss diese Heizung nach § 43 GModG aber schrittweise mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe betrieben werden, beginnend bei mindestens 10 Prozent.
Bekomme ich eine Förderung, wenn ich aus der Not heraus eine neue Heizung brauche?
Nur wenn Sie sich für eine klimafreundliche Heizung entscheiden, etwa eine Wärmepumpe. Dann gilt die reguläre KfW-458-Förderung, eine eigene Notfall-Förderung existiert nicht.
Was passiert, wenn ich die neue Heizung vor der Förderzusage bestelle?
Der Vertragsschluss vor der Förderzusage ist der reguläre Weg, wenn der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage enthält. Fehlt diese Bedingung, oder beginnt der Einbau vor der Antragstellung, entfällt die Förderung vollständig.
Muss eine über 30 Jahre alte Heizung ausgetauscht werden?
Nein. Die frühere Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel nach 30 Betriebsjahren ist mit der Reform vom 29.07.2026 gestrichen worden.





