Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 29.07.2026 ist die bisherige einheitliche 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entfallen. Eigentümer können beim Heizungstausch wieder grundsätzlich zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen. Für einzelne Heizungsarten gelten weiterhin die jeweiligen Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
- Für neu eingebaute Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen gilt stattdessen die Bio-Treppe nach § 43 GModG: ein steigender Pflichtanteil klimafreundlicher Brennstoffe von 10 % (2029) bis 60 % (2040).
- Die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG) ist ebenfalls ersatzlos gestrichen. Eine funktionierende Heizung muss allein wegen ihres Alters nicht ausgetauscht werden.
- Die KfW 458 bezuschusst den Heizungstausch mit 30 % Grundförderung, plus Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und/oder Einkommensbonus (gestaffelt 10–40 %), gedeckelt auf 70 % (80 % bei niedrigem Einkommen). Förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit: bis zu 28.000 €.
- Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen weiterhin mindestens 10 dB leiser sein als von der EU-Ökodesign-Verordnung gefordert, sonst entfällt die KfW-Förderung.
- Den KfW-Antrag müssen Sie vor Beginn der Arbeiten stellen. Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag darf vorher nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage geschlossen werden.
- Die Bestätigung zum Antrag (BzA) wird durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellt. Eine Energieberatung hilft zusätzlich dabei, das passende Heizsystem und die Förderung sauber einzuordnen.
Was das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) für Sie bedeutet
Am 29.07.2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft getreten. Es hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht durch ein neues Gesetz ersetzt, sondern per Änderungsgesetz umbenannt und grundlegend reformiert. Die bekannteste Änderung: Die einheitliche 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ist ersatzlos entfallen (bundesregierung.de).
Größere Technologieoffenheit, aber nicht ohne jede Vorgabe
Sie können seit dem 29.07.2026 wieder eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung einbauen lassen. Für den Einbau gelten die Anforderungen der §§ 43 bis 46 GModG, unabhängig von Gebäudegröße oder Standort.
Die frühere Frist für Großstädte über 100.000 Einwohner war zuletzt auf den 31.10.2026 verschoben worden, für kleinere Gemeinden galt zuletzt der 30.06.2028. Mit dem Wegfall der einheitlichen 65-Prozent-Pflicht spielen beide Stichtage für die heutige Heizungswahl keine Rolle mehr.
Für neu eingebaute fossile Heizungen gilt stattdessen die Bio-Treppe nach § 43 GModG. Wer eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung in ein Bestandsgebäude einbaut, muss den Wärmebedarf dieser Heizung schrittweise mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan, Bioöl oder grünem Wasserstoff decken:
- ab dem 1. Januar 2029 zu mindestens 10 Prozent
- ab 2030 zu mindestens 15 Prozent
- ab 2035 zu mindestens 30 Prozent
- ab 2040 zu mindestens 60 Prozent
Diese Pflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes beziehungsweise den Betreiber der Heizungsanlage, nicht nur Brennstoffanbieter. Bei einem irreparablen Ausfall gelten besondere Zwölf-Monats-Regeln nach § 43 Absatz 7 GModG. Wie genau diese Übergangsregel funktioniert, erklärt unser Artikel zu Heizungsausfall und Totalschaden im Detail (gesetze-im-internet.de).
Unabhängig davon verpflichtet § 42a GModG die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein separates Gesetz zu einer Grüngas- und Grünheizölquote für Brennstoffanbieter vorzulegen, mit dem Ziel vollständig klimaneutraler Brennstoffe ab 2045.
Bestandsschutz: Ihre alte Heizung muss nicht raus
Auch die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG in der bis zum 28.07.2026 geltenden Fassung) ist mit dem GModG ersatzlos gestrichen worden. Eine funktionierende, ältere Heizung muss allein wegen ihres Alters nicht ausgetauscht werden.
Welche Heizung dürfen Sie 2026 einbauen?
Da die einheitliche 65-Prozent-Pflicht entfallen ist, besteht beim Heizungstausch wieder eine deutlich größere Technologieoffenheit. Für die einzelnen Heizsysteme gelten jedoch weiterhin technische und gesetzliche Anforderungen. Die folgenden Heizungsarten bleiben die zentralen Optionen bei einer Modernisierung, weil sie förderfähig sind oder sich langfristig wirtschaftlich rechnen.
Wärmepumpe
Die Wärmepumpe gehört weiterhin zu den wichtigsten Optionen beim Heizungstausch. Laut Branchenzahlen wurden 2025 deutlich mehr Wärmepumpen verkauft als im Vorjahr. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind in der Anschaffung vergleichsweise günstig, Erdwärmepumpen arbeiten effizienter, benötigen aber ein Grundstück für die Erschließung.
Für Bestandsgebäude mit alten Heizkörpern und hohem Wärmebedarf lohnt sich vorab eine genaue Analyse: Wärmepumpen arbeiten am effizientesten bei niedrigen Vorlauftemperaturen. Oft ist eine Vorbereitung durch hydraulischen Abgleich und Heizkörpertausch sinnvoll.
Eine Anleitung zu Voraussetzungen, Arten und Kosten liefert unser Artikel zur Wärmepumpe im Altbau.
Anforderung für die KfW-458-Förderung: Seit 2026 müssen die Geräuschemissionen des Außengeräts einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 10 dB unter den Ökodesign-Grenzwerten liegen (Quelle: technische Mindestanforderungen der BEG EM). Prüfen Sie das technische Datenblatt des Geräts, bevor Sie beauftragen.
Grundlage für die richtige Anlagenauslegung ist die Heizlastermittlung nach DIN EN 12831-1 und DIN/TS 12831-1. Sie bestimmt, welche Leistungsklasse zur tatsächlichen Heizlast des Gebäudes passt.
Pellet- und Biomasseheizung
Pelletheizungen sind über die KfW 458 förderbar. Für Biomasseanlagen, die einen Staubgrenzwert von maximal 2,5 mg/m³ einhalten, galt bis zum 20.07.2026 zusätzlich ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro. Dieser Zuschlag ist mit der KfW-458-Reform vom 21.07.2026 entfallen und taucht in der aktuellen Boni-Liste nicht mehr auf.
Beachten Sie: Für Pelletheizungen muss ausreichend Lagerraum vorhanden sein. Eine Umrüstung bestehender Räume kann zusätzliche Kosten verursachen.
Kosten, Förderdetails und wann eine Pelletheizung im Altbau wirklich passt, erklärt der Detailartikel zur Pelletheizung: Kosten, Förderung & Altbau-Eignung.
Hybridheizung
Eine Hybridheizung kombiniert eine Wärmepumpe mit einem Gas- oder Ölkessel. Der fossile Brenner übernimmt an sehr kalten Tagen die Spitzenlast. Diese Lösung eignet sich besonders für ältere Bestandsgebäude, in denen eine reine Wärmepumpe wirtschaftlich nicht ausreicht. Über die KfW 458 sind weiterhin nur die förderfähigen klimafreundlichen Heizungskomponenten und Umfeldmaßnahmen relevant, nicht ein neuer fossiler Gas- oder Ölkessel als solcher.
Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung kann die Anforderung nach § 43 GModG durch die Wärmepumpe erfüllt werden, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung gegenüber dem fossilen Spitzenlasterzeuger erreicht. Dann muss der fossile Anteil nicht zusätzlich über die Bio-Treppe erfüllt werden.
Gasheizung und Ölheizung 2026
Eine neue reine Gas- oder Ölheizung ist seit dem 29.07.2026 überall in Deutschland ohne Übergangsfrist zulässig, unabhängig von der Gemeindegröße. Ab 2029 muss eine solche Heizung allerdings schrittweise mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe betrieben werden (Bio-Treppe nach § 43 GModG, siehe oben).
Die KfW 458 fördert weiterhin keine reinen Gas- oder Ölheizungen. Für eine reine neue Gas- oder Ölheizung steht auch der Steuerbonus nach § 35c EStG nicht als allgemeine Förderalternative zur Verfügung. Bei bivalenten Heizsystemen können nur die Anlagenteile steuerlich begünstigt sein, die die technischen Anforderungen der ESanMV erfüllen.
Die aktuelle ESanMV nennt als begünstigte Wärmeerzeuger insbesondere Solarthermie, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen und Brennstoffzellen. Bei bivalenten Anlagen werden nur die begünstigten Anlagenteile berücksichtigt. Eine reine neue Gas- oder Ölheizung ist dort nicht als begünstigte Heizungsanlage aufgeführt. Eine Kombination mit KfW- oder BAFA-Förderung für dieselbe Maßnahme ist ohnehin ausgeschlossen.


KfW 458: So viel Förderung ist möglich
Die KfW 458 ist der zentrale Fördertopf für den Heizungstausch. Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude in Deutschland. Dazu gehören selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, private Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Grundförderung und Boni im Überblick (Stand ab 21.07.2026)
| Bestandteil | Förderquote | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle Antragsteller |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | selbstnutzende Eigentümer, Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Alter) oder einer funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung |
| Einkommensbonus | 40 % / 30 % / 10 % | selbstnutzende Eigentümer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € / 50.000 € |
Der frühere Effizienzbonus (+5 % für Wärmepumpen mit bestimmten Wärmequellen) ist seit der Reform entfallen.
Alle Boni werden auf die Grundförderung addiert, gedeckelt auf insgesamt 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro sind bis zu 80 Prozent möglich. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit derzeit auf 28.000 Euro begrenzt (Quelle: KfW-Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026).
Ab der zweiten Wohneinheit kommen 15.000 Euro förderfähige Kosten je Einheit hinzu (bis zur sechsten), ab der siebten Einheit noch 8.000 Euro je Einheit.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 01.02.2027 um 4 Prozentpunkte je Halbjahr und entfällt bei Antragstellung ab dem 01.08.2028. Auch der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 01.02.2027 erstmals um 750 Euro und anschließend halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. um weitere 750 Euro.
Antragstellung: Die richtige Reihenfolge
Der KfW-Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Das ist der häufigste und teuerste Fehler beim Heizungstausch.
Der korrekte Ablauf:
- Ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA).
- Sie schließen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage ab.
- Sie beantragen den Zuschuss über das Portal „Meine KfW”.
- Nach der KfW-Zusage können Sie mit den Arbeiten beginnen.
- Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie die Nachweise ein — spätestens sechs Monate nach der letzten Rechnung.
Wichtig:
Einen Überblick über alle Förderprogramme für energetische Maßnahmen finden Sie auf unserer Seite zur Förderung energetische Sanierung.
Unsicher, welche Förderung zu Ihnen passt?
Wir prüfen KfW 458, BAFA-Heizungsoptimierung und Steuerbonus für Ihre Situation und sagen Ihnen, was sich wirklich lohnt.
BAFA Heizungsoptimierung: Wenn der Tausch noch warten kann
Wer den Wärmeerzeuger noch nicht tauschen möchte oder muss, kann die bestehende Heizung mit BAFA-Förderung effizienter machen. Die Heizungsoptimierung fördert Maßnahmen, die eine bestehende Anlage verbessern, ohne den Kessel auszutauschen.
Förderungsfähige Maßnahmen sind unter anderem: hydraulischer Abgleich nach Verfahren B, Austausch ineffizienter Heizungspumpen, Wärmespeicher, Regelungstechnik und Dämmung von Rohrleitungen.
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan vor und ist die Heizungsoptimierung darin als Umsetzungsschritt enthalten, erhöht sich die förderfähige Kostenbasis auf bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit.
Seit dem 21.07.2026 greift der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten jedoch nur noch für den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro. Bleiben die förderfähigen Kosten unter 30.000 Euro, werden weiterhin 15 Prozent gefördert. Die Maßnahme muss innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Bedingungen: Die Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein. Bei fossilen Anlagen darf sie nicht älter als 20 Jahre sein. Das Förderprogramm gilt für Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten. Der Mindestinvestitionsbetrag liegt bei 300 Euro brutto. Bei wassergeführten Heizsystemen ist der hydraulische Abgleich nach Verfahren B Pflicht — Verfahren A reicht nicht aus.
Die förderungsfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt — mit einem geförderten iSFP erhöht sich die Grenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Wenn Sie die Heizungsoptimierung als Teil einer Gesamtsanierung planen, lohnt ein Blick auf die Möglichkeiten der energetischen Gebäudedämmung. Heizung und Gebäudehülle gemeinsam zu optimieren spart langfristig mehr Energie als Einzelmaßnahmen.
Was tun, wenn die Heizung plötzlich ausfällt?
Bei einem plötzlichen Heizungsausfall gilt seit dem GModG keine Übergangsfrist mehr, um eine 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen — diese Vorgabe gibt es nicht mehr. Sie können grundsätzlich direkt eine neue Heizung einbauen lassen. Für das gewählte Heizsystem gelten weiterhin die jeweiligen gesetzlichen und technischen Anforderungen.
Für neu eingebaute fossile Heizungen gelten dabei die Vorgaben der Bio-Treppe nach § 43 GModG, inklusive einer speziellen Übergangsregel für den Havarie-Fall.
Welche Regeln im Detail gelten, welche Förderung beim Notfall-Heizungstausch greift und welche Fehler beim Vertragsabschluss teuer werden können, erklärt unser Artikel Was bei einem Heizungs-Totalausfall 2026 wirklich gilt ausführlich.
Die häufigsten Fehler beim Heizungstausch
Viele Hausbesitzer verlieren Fördergelder wegen vermeidbarer Fehler. Die häufigsten Stolperfallen:
1. Antrag nach Auftragserteilung: Wer den KfW-Antrag erst nach einem regulären Werkvertrag stellt, verliert den Förderanspruch vollständig. Nur ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage gilt nicht als Vorhabenbeginn.
2. Einkommensbonus falsch berechnet: Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung, nicht das aktuelle Bruttoeinkommen. Sie brauchen den Steuerbescheid.
3. Entsorgungsnachweis vergessen: Für den Klimageschwindigkeitsbonus müssen Sie nachweisen, dass die Altanlage fachgerecht entsorgt wurde. Bewahren Sie Bestätigung des Fachunternehmens und Rechnung auf.
4. Barzahlung: Handwerkerrechnungen müssen unbar bezahlt werden. Barzahlungen sind nicht förderfähig.
5. Nachweisfrist übersehen: Alle Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach der letzten Rechnung bei der KfW eingereicht werden.
6. Boni-Kombination nicht ausgenutzt: Viele beantragen nur die Grundförderung. Prüfen Sie, ob Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus für Sie kombinierbar sind.
7. Luft-WP ohne Lärmschutzprüfung: Die Schallschutzanforderung (mindestens 10 dB unter EU-Ökodesign-Vorgabe) ist Fördervoraussetzung. Nicht jedes Gerät erfüllt diesen Wert — prüfen Sie das Datenblatt.
8. KfW 261 und KfW 458 falsch kombiniert: Für dieselben Kosten darf die Heizungsförderung nicht doppelt angesetzt werden. Bei einer Komplettsanierung muss sauber geprüft werden, welche Kosten über welches Programm laufen.
9. Hydraulischen Abgleich Verfahren A statt B: Für die BAFA Heizungsoptimierung ist bei wassergeführten Systemen zwingend Verfahren B erforderlich.
Fazit
Die Heizungsmodernisierung 2026 läuft seit dem 29.07.2026 unter deutlich einfacheren rechtlichen Vorzeichen als noch wenige Monate zuvor: Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat die einheitliche 65-Prozent-Pflicht gestrichen, Sie können beim Heizungstausch wieder grundsätzlich zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen.
Für einzelne Heizungsarten gelten aber weiterhin eigene Anforderungen — für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen etwa die neue Bio-Treppe nach § 43 GModG mit einem ab 2029 steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.
Die KfW 458 bietet weiterhin attraktive Zuschüsse von bis zu 70 Prozent, in bestimmten Einkommensfällen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Die wichtigste Regel bleibt: erst Beratung einholen, dann einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel abschließen, dann den KfW-Antrag stellen und erst nach der Zusage mit den Arbeiten beginnen. Wer diesen Schritt überspringt, verliert den Förderanspruch.
Eine energetische Gesamtstrategie — zum Beispiel mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) — rechnet sich langfristig, weil Heizung und Gebäudehülle aufeinander abgestimmt werden. Ein Energieberater aus der dena-Expertenliste unterstützt Sie dabei.
Häufige Fragen zum Heizungstausch 2026
Welche Heizung darf ich 2026 noch einbauen?
Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz vom 29.07.2026 gibt es keine einheitliche 65-Prozent-Pflicht mehr, Sie können beim Heizungstausch grundsätzlich zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen. Für einzelne Heizungsarten gelten weiterhin eigene Anforderungen, etwa die Bio-Treppe nach § 43 GModG für neu eingebaute Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen.
Muss ich meine alte Gasheizung sofort austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen genießen weiterhin Bestandsschutz. Die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel ist mit dem GModG ersatzlos gestrichen worden. Ein Austausch wird nur nötig, wenn die Anlage nicht mehr repariert beziehungsweise sinnvoll weiterbetrieben werden kann.
Wie hoch ist die KfW-Förderung für den Heizungstausch?
30 Prozent Grundförderung, plus Klimageschwindigkeitsbonus (16 Prozent) und/oder gestaffelter Einkommensbonus (10 bis 40 Prozent), gedeckelt auf 70 Prozent, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent. Förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit: bis zu 28.000 Euro (Quelle: KfW 458, Stand 07/2026).
Was passiert, wenn meine Heizung plötzlich kaputtgeht?
Sie können grundsätzlich direkt eine neue Heizung einbauen lassen, eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht mehr. Für das gewählte Heizsystem gelten weiterhin die jeweiligen gesetzlichen und technischen Anforderungen. Für neu eingebaute fossile Heizungen gilt die Bio-Treppe nach § 43 GModG, mit einer speziellen Zwölf-Monats-Regel bei irreparablem Ausfall.
Kann ich Steuerbonus und KfW 458 kombinieren?
Nein. Für dieselbe Maßnahme können Sie nicht gleichzeitig KfW 458 und den Steuerbonus nach § 35c EStG nutzen.
Wann muss ich den KfW-Antrag stellen?
Vor Beginn der Maßnahme. Lassen Sie zuerst die Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellen. Danach schließen Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel ab, stellen den KfW-Antrag und beginnen erst nach der KfW-Zusage mit den Arbeiten.





