Das Wichtigste in Kürze
- In Großstädten über 100.000 Einwohnern gilt die 65-%-EE-Pflicht des GEG spätestens nach Ablauf des 30.06.2026 — für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern nach Ablauf des 30.06.2028.
- Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz soll die einheitliche 65-%-EE-Pflicht beim Heizungseinbau streichen. Es ist aber noch nicht in Kraft. Bis zur endgültigen Verabschiedung gilt weiterhin das aktuelle GEG.
- Alte Heizungen genießen Bestandsschutz — kein sofortiger Zwangsaustausch, solange sie funktionieren und die 30-Jahres-Grenze nicht überschritten ist.
- Die KfW 458 bezuschusst den Heizungstausch mit bis zu 70 % auf maximal 30.000 € förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit — das sind bis zu 21.000 € Zuschuss.
- Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen seit 2026 mindestens 10 dB leiser sein als von der EU-Ökodesign-Verordnung gefordert, sonst entfällt die KfW-Förderung.
- Den KfW-Antrag müssen Sie vor Beginn der Arbeiten stellen. Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag darf vorher nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage geschlossen werden.
- Die Bestätigung zum Antrag (BzA) wird durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellt. Eine Energieberatung hilft zusätzlich dabei, das passende Heizsystem und die Förderung sauber einzuordnen.
Was bedeutet das Heizungsgesetz (GEG) 2026 für Sie?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt neue Anforderungen an den Einbau von Heizungen. Kern ist die sogenannte 65-%-EE-Pflicht nach § 71 GEG: Neue Heizungsanlagen müssen, soweit die Pflicht greift, mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen.
Die Stichtage: Wen betrifft die 65-%-Pflicht wann?
Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt die Pflicht bereits seit dem 01.01.2024 bedingungslos. Für Bestandsgebäude gelten gestaffelte Fristen:
- Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern: Die Pflicht greift spätestens nach Ablauf des 30.06.2026.
- Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern: Spätestens nach Ablauf des 30.06.2028.
- Früher kann die Pflicht greifen, wenn Ihre Gemeinde ein Gebiet zum Aus- oder Neubau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen hat. Dann gilt sie einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Ein wichtiger Hinweis: Ein kommunaler Wärmeplan allein löst die Pflicht nicht früher aus. Erst eine zusätzliche Gebietsausweisung durch die Kommune setzt die frühere Frist in Gang.
Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz — noch nicht in Kraft
Die Bundesregierung hat am 13.05.2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz im Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll unter anderem die bisherige 65-%-EE-Pflicht aus dem GEG streichen und die Heizungswahl wieder technologieoffener machen.
Wichtig: Das Gesetz war zum 01.06.2026 noch nicht durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das GEG gilt damit weiterhin in seiner aktuellen Fassung. Planen Sie Ihren Heizungstausch auf Basis der geltenden Rechtslage und lassen Sie sich aktuell beraten.
Der Gesetzentwurf sieht statt der einheitlichen 65-%-Pflicht eine schrittweise Quote für klimafreundlichere Brennstoffe vor. Laut Bundesregierung soll diese Bio-Treppe ab 2029 beginnen; die genaue Ausgestaltung bleibt bis zum abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.
Bestandsschutz: Wann muss Ihre alte Heizung raus?
Das GEG schreibt keinen Zwangsaustausch funktionstüchtiger Heizungen vor. Bestehende Anlagen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben werden. Nur zwei Situationen erzwingen eine Erneuerung (§ 72 GEG):
30-Jahres-Grenze: Konstanttemperaturkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen dürfen maximal 30 Jahre nach ihrem Einbau betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Regel ausgenommen und dürfen länger laufen. Konstanttemperaturkessel, die vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
Enddatum für fossile Brennstoffe: Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2044 betrieben werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, diese Regelung zu streichen — sie gilt aber, solange das Gesetz nicht in Kraft getreten ist.
Welche Heizung dürfen Sie 2026 einbauen?
Das GEG nennt in § 71 Abs. 3 sieben Erfüllungsoptionen für die 65-%-EE-Pflicht. Die Regelung ist technologieoffen — Sie sind nicht auf eine einzige Heizungsart festgelegt. Förderfähig über die KfW 458 sind Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen und Wärmenetzanschlüsse.
Wärmepumpe
Die Wärmepumpe gehört derzeit zu den wichtigsten Optionen beim Heizungstausch. Laut Branchenzahlen wurden 2025 deutlich mehr Wärmepumpen verkauft als im Vorjahr. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind in der Anschaffung vergleichsweise günstig, Erdwärmepumpen arbeiten effizienter, benötigen aber ein Grundstück für die Erschließung.
Für Bestandsgebäude mit alten Heizkörpern und hohem Wärmebedarf lohnt sich vorab eine genaue Analyse: Wärmepumpen arbeiten am effizientesten bei niedrigen Vorlauftemperaturen. Oft ist eine Vorbereitung durch hydraulischen Abgleich und Heizkörpertausch sinnvoll.
Neue Anforderung ab 2026: Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen für die KfW 458 Förderung mindestens 10 Dezibel leiser sein als die EU-Ökodesign-Verordnung vorschreibt (Quelle: KfW Merkblatt 458, kfw.de). Prüfen Sie das technische Datenblatt des Geräts, bevor Sie beauftragen.
Pellet- und Biomasseheizung
Pelletheizungen erfüllen die GEG-Anforderungen und sind über die KfW 458 förderfähig. Für Biomasseanlagen, die einen Staubgrenzwert von maximal 2,5 mg/m³ einhalten, gibt es zusätzlich einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro. Dieser Zuschlag fällt nicht unter den 70-%-Förderdeckel und kommt zur regulären Förderung hinzu.
Beachten Sie: Für Pelletheizungen muss ausreichend Lagerraum vorhanden sein. Eine Umrüstung bestehender Räume kann zusätzliche Kosten verursachen.
Hybridheizung
Eine Hybridheizung kombiniert eine Wärmepumpe mit einem Gas- oder Ölkessel. Der fossile Brenner übernimmt an sehr kalten Tagen die Spitzenlast. Diese Lösung eignet sich besonders für ältere Bestandsgebäude, in denen eine reine Wärmepumpe wirtschaftlich nicht ausreicht. Eine Hybridlösung kann eine Erfüllungsoption nach § 71 GEG sein. Über die KfW 458 sind aber nur die förderfähigen klimafreundlichen Heizungskomponenten und Umfeldmaßnahmen relevant, nicht ein neuer fossiler Gas- oder Ölkessel als solcher.
Gasheizung und Ölheizung 2026
Eine neue reine Gasheizung oder Ölheizung bleibt in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern bis nach Ablauf des 30.06.2028 möglich, ohne dass die GEG-Pflicht greift — sofern keine frühere Gebietsausweisung Ihrer Gemeinde vorliegt. Für Großstädte über 100.000 Einwohner läuft die Frist nach Ablauf des 30.06.2026 aus.
Die KfW 458 fördert keine reinen Gas- oder Ölheizungen. Für selbst genutzte Wohngebäude kann der Steuerbonus nach § 35c EStG bei energetischen Maßnahmen grundsätzlich eine Alternative zu direkten Zuschüssen sein. Ob eine neue Gas- oder Ölheizung darunter fällt, hängt von den technischen Anforderungen und der konkreten Ausführung ab und sollte steuerlich geprüft werden. Eine Kombination mit KfW- oder BAFA-Förderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

KfW 458: So viel Förderung ist möglich
Die KfW 458 ist der zentrale Fördertopf für den Heizungstausch. Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude in Deutschland. Dazu gehören selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer in WEG-Konstellationen.
Grundförderung und Boni im Überblick
| Bestandteil | Förderquote | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle Antragsteller |
| Effizienzbonus | +5 % | Wärmepumpe mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser, oder Luft-WP mit natürlichem Kältemittel |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +20 % (bis 31.12.2028) | Selbstnutzer, Ersatz einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung |
| Einkommensbonus | +30 % | Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 €/Jahr |
Alle Boni werden auf die Grundförderung addiert, jedoch auf insgesamt 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 30.000 Euro begrenzt — der maximale Zuschuss liegt damit bei 21.000 Euro für Selbstnutzer, die alle Boni ausschöpfen (Quelle: KfW 458, Stand 01.06.2026).
Ab der zweiten Wohneinheit kommen 15.000 Euro förderfähige Kosten je Einheit hinzu (bis zur sechsten), ab der siebten Einheit noch 8.000 Euro je Einheit.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31.12.2028 20 %. In den Jahren 2029 und 2030 sinkt er auf 17 %. Wer tauschen möchte, sollte diesen Zeitraum im Blick behalten.
Antragstellung: Die richtige Reihenfolge
Der KfW-Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Das ist der häufigste und teuerste Fehler beim Heizungstausch.
Der korrekte Ablauf:
- Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA).
- Sie schließen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage ab.
- Sie beantragen den Zuschuss über das Portal „Meine KfW”.
- Nach der KfW-Zusage können Sie mit den Arbeiten beginnen.
- Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie die Nachweise ein — spätestens sechs Monate nach der letzten Rechnung.
Einen Überblick über alle Förderprogramme für energetische Maßnahmen finden Sie auf unserer Seite zur Förderung energetische Sanierung.
BAFA Heizungsoptimierung: Wenn der Tausch noch warten kann
Wer den Wärmeerzeuger noch nicht tauschen möchte oder muss, kann die bestehende Heizung mit BAFA-Förderung effizienter machen. Die Heizungsoptimierung fördert Maßnahmen, die eine bestehende Anlage verbessern, ohne den Kessel auszutauschen.
Förderfähige Maßnahmen sind unter anderem: hydraulischer Abgleich nach Verfahren B, Austausch ineffizienter Heizungspumpen, Wärmespeicher, Regelungstechnik und Dämmung von Rohrleitungen.
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit dem iSFP-Bonus steigt sie auf 20 Prozent, vorausgesetzt, die Maßnahme ist Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und darin als Umsetzungsschritt ausgewiesen. Die Maßnahme muss innerhalb von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Bedingungen: Die Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein. Bei fossilen Anlagen darf sie nicht älter als 20 Jahre sein. Das Förderprogramm gilt für Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten. Der Mindestinvestitionsbetrag liegt bei 300 Euro brutto. Bei wassergeführten Heizsystemen ist der hydraulische Abgleich nach Verfahren B Pflicht — Verfahren A reicht nicht aus.
Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt — mit einem geförderten iSFP erhöht sich die Grenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Wenn Sie die Heizungsoptimierung als Teil einer Gesamtsanierung planen, lohnt ein Blick auf die Möglichkeiten der energetischen Gebäudedämmung. Heizung und Gebäudehülle gemeinsam zu optimieren spart langfristig mehr Energie als Einzelmaßnahmen.
Was tun, wenn die Heizung plötzlich ausfällt?
Wenn die Heizung unerwartet defekt ist und kurzfristig ersetzt werden muss, greift nach Ablauf des für Ihren Standort maßgeblichen Stichtags eine fünfjährige Übergangsfrist (§ 71i GEG). In dieser Zeit darf eine Heizung eingebaut werden, die die 65-%-EE-Pflicht noch nicht erfüllt.
Wichtig: Diese Übergangsfrist setzt erst nach dem Ablauf des jeweiligen Stichtags ein. In Großstädten über 100.000 Einwohnern also nach Ablauf des 30.06.2026, in kleineren Gemeinden nach Ablauf des 30.06.2028. Vor diesem Datum gilt die 65-%-Pflicht für Ihren Standort ohnehin noch nicht.
Im Havarie-Fall können je nach Situation auch Übergangslösungen wie gemietete, gebrauchte oder provisorische Heiztechnik infrage kommen. Ein Energieberater kann Ihnen helfen, die sinnvollste und wirtschaftlichste Option schnell zu bewerten.
Die häufigsten Fehler beim Heizungstausch
Viele Hausbesitzer verlieren Fördergelder wegen vermeidbarer Fehler. Die neun häufigsten Stolperfallen:
1. Antrag nach Auftragserteilung: Wer den KfW-Antrag erst nach einem regulären Werkvertrag stellt, verliert den Förderanspruch vollständig. Nur ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage gilt nicht als Vorhabenbeginn.
2. Einkommensbonus falsch berechnet: Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung, nicht das aktuelle Bruttoeinkommen. Sie brauchen den Steuerbescheid.
3. Entsorgungsnachweis vergessen: Für den Klimageschwindigkeitsbonus müssen Sie nachweisen, dass die Altanlage fachgerecht entsorgt wurde. Bewahren Sie Bestätigung des Fachunternehmens und Rechnung auf.
4. Barzahlung: Handwerkerrechnungen müssen per Banküberweisung bezahlt werden. Barzahlungen sind nicht förderfähig.
5. Nachweisfrist übersehen: Alle Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach der letzten Rechnung bei der KfW eingereicht werden.
6. Boni-Kombination nicht ausgenutzt: Viele beantragen nur die Grundförderung. Prüfen Sie, ob Klimageschwindigkeitsbonus, Effizienzbonus und Einkommensbonus für Sie kombinierbar sind.
7. Luft-WP ohne Lärmschutzprüfung: Seit 2026 ist die neue Schallschutzanforderung (mindestens 10 dB unter EU-Ökodesign-Vorgabe) Fördervoraussetzung. Nicht jedes Gerät erfüllt diesen Wert — prüfen Sie das Datenblatt.
8. KfW 261 und KfW 458 falsch kombiniert: Für dieselben Kosten darf die Heizungsförderung nicht doppelt angesetzt werden. Bei einer Komplettsanierung muss sauber geprüft werden, welche Kosten über welches Programm laufen.
9. Hydraulischen Abgleich Verfahren A statt B: Für die BAFA Heizungsoptimierung ist bei wassergeführten Systemen zwingend Verfahren B erforderlich.
Fazit
Die Heizungsmodernisierung 2026 bewegt sich zwischen geltendem GEG, geplanter Modernisierungsreform und attraktiver KfW-Förderung. Was heute gilt: In Großstädten greift die 65-%-EE-Pflicht nach Ablauf des 30.06.2026. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist Kabinettsbeschluss, aber noch nicht in Kraft. Die KfW 458 bietet nach wie vor Zuschüsse von bis zu 70 Prozent.
Die wichtigste Regel bleibt: erst Beratung einholen, dann einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel abschließen, dann den KfW-Antrag stellen und erst nach der Zusage mit den Arbeiten beginnen. Wer diesen Schritt überspringt, verliert den Förderanspruch. Eine energetische Gesamtstrategie — zum Beispiel mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) — rechnet sich langfristig, weil Heizung und Gebäudehülle aufeinander abgestimmt werden. Ein Energieberater aus der dena-Expertenliste unterstützt Sie dabei.
Häufige Fragen zum Heizungstausch 2026
Welche Heizung darf ich 2026 noch einbauen?
Das hängt von Ihrer Gemeindegröße ab. In Großstädten über 100.000 Einwohnern gilt nach Ablauf des 30.06.2026 die 65-%-EE-Pflicht nach GEG. Erlaubt sind dann Wärmepumpen, Pelletheizungen, Hybridheizungen und weitere EE-taugliche Systeme. Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz, das die bisherige 65-%-EE-Pflicht ändern soll, war am 01.06.2026 noch nicht verabschiedet.
Muss ich meine alte Gasheizung sofort austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen genießen Bestandsschutz. Ein Austausch wird vor allem dann nötig, wenn die 30-Jahres-Grenze nach § 72 GEG erreicht ist und keine Ausnahme greift, oder wenn die Anlage nicht mehr repariert beziehungsweise sinnvoll weiterbetrieben werden kann.
Wie hoch ist die KfW-Förderung für den Heizungstausch?
Bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten für Selbstnutzer, die alle Boni ausschöpfen. Bei einem Förderhöchstbetrag von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit ergibt das einen maximalen Zuschuss von 21.000 Euro (Quelle: KfW 458).
Was passiert, wenn meine Heizung plötzlich kaputtgeht?
Nach Ablauf des GEG-Stichtags für Ihren Standort gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren (§ 71i GEG). In dieser Zeit dürfen Sie eine nicht GEG-konforme Anlage einbauen. Vor dem Stichtag gelten noch keine 65-%-Anforderungen für Ihren Standort.
Kann ich Steuerbonus und KfW 458 kombinieren?
Nein. Für dieselbe Maßnahme können Sie nicht gleichzeitig KfW 458 und den Steuerbonus nach § 35c EStG nutzen.
Wann muss ich den KfW-Antrag stellen?
Vor Beginn der Maßnahme. Lassen Sie zuerst die Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen erstellen. Danach schließen Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel ab, stellen den KfW-Antrag und beginnen erst nach der KfW-Zusage mit den Arbeiten.




