Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bietet bis zu 40.000 Euro Steuervorteil pro Objekt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Maßnahmen gefördert werden und warum die Bescheinigung des Fachunternehmens so wichtig ist.

Matthias Schmidt – Inhaber Ingenieurbüro Schmidt, Energieberater
Matthias Schmidt
Dipl.-Ing. & Gebäude-Energieberater
Förderberatung

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro pro Wohngebäude möglich
  • Gilt für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
  • Gebäude muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein
  • Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens zwingend erforderlich
  • Keine Kombination für dieselbe Maßnahme mit BAFA-/KfW-Zuschüssen möglich
  • Verteilung der Steuerermäßigung auf drei Jahre

Was regelt § 35c EStG im Einkommensteuergesetz?

Der § 35c EStG ermöglicht eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum. Statt eines direkten Zuschusses erhalten Sie eine Steuerermäßigung über Ihre Einkommensteuererklärung.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG können Sie 20 Prozent der Aufwendungen direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung liegt bei 40.000 Euro pro begünstigtem Objekt. Die Verteilung erfolgt über drei Jahre: Im ersten und zweiten Jahr jeweils 7 Prozent (maximal 14.000 Euro), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro).

Wichtig: Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist eine Alternative zur direkten Förderung durch das BAFA. Sie müssen sich für einen Förderweg entscheiden – für dieselbe Maßnahme ist keine Doppelförderung möglich.

Welche energetischen Maßnahmen werden steuerlich gefördert?

Die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen sind in § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG abschließend aufgelistet. Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) konkretisiert die technischen Mindestanforderungen.

Neue Fenster, Dämmung und weitere Sanierungsmaßnahmen

Folgende förderfähigen Maßnahmen sind begünstigt:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung oder Einbau neuer Fenster und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)

Die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen legt fest, welche technischen Standards Ihre Sanierung erreichen muss. Bei neuen Fenstern gelten beispielsweise konkrete U-Wert-Vorgaben.

Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohngebäude

Die Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden müssen an Ihrem selbstgenutzten Wohneigentum durchgeführt werden. Eine Vermietung schließt die Förderung aus. Allerdings dürfen Sie die Wohnung auch anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen.

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss in den Jahren bestehen, in denen Sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Ändert sich die Nutzung (z. B. durch Verkauf oder Vermietung), kann die Steuerermäßigung für die folgenden Jahre ganz oder teilweise entfallen.

Das Gebäude muss bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes, nicht das Kaufdatum.

Mindestanforderungen nach der Verordnung

Die Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen erfolgt über die ESanMV. Jede energetische Maßnahme muss diese technischen Vorgaben einhalten, um förderfähig zu sein.

Die Mindestanforderung variiert je nach Maßnahmenart. Das BMF-Schreiben zu § 35c EStG erläutert die Anforderungen im Detail. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Energieberater zur korrekten Ausführung beraten.

Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

Für die Steuerermäßigung des § 35c EStG benötigen Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Diese muss das ausführende Fachunternehmen ausstellen.

Die Erteilung der Bescheinigung erfolgt nach Abschluss der energetischen Maßnahme. Das Fachunternehmen bestätigt damit, dass die Arbeitsleistung des Fachunternehmens den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die technischen Mindestanforderungen eingehalten wurden.

Die Musterbescheinigungen wurden inzwischen in einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Das BMF stellt dieses Muster online zur Verfügung. Die Bescheinigung muss in deutscher Sprache ausgefertigt sein und die Adresse des begünstigten Objekts enthalten.

Zusätzlich müssen Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen – Barzahlung ist nicht zulässig. Die Rechnung muss ebenfalls in deutscher Sprache vorliegen.

Wann ist ein Energieberater erforderlich?

Für die meisten Einzelmaßnahmen ist kein Energieberater zwingend vorgeschrieben. Die Bescheinigung des Fachunternehmens reicht aus.

Einen Energieberater brauchen Sie nicht zwingend für jede Einzelmaßnahme. Nutzen Sie jedoch eine Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieberater, können Sie die hierfür anfallenden Kosten nach § 35c Abs. 1 Satz 6 EStG zu 50 Prozent steuerlich geltend machen – ein höherer Fördersatz als bei den Einzelmaßnahmen.

Ein Energieberater kann zudem sinnvoll sein, wenn Sie mehrere Maßnahmen planen. Er erstellt einen individuellen Sanierungsfahrplan und stellt sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind.

Wichtig: Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG können Sie nicht mit § 35a EStG (haushaltsnahe Handwerkerleistungen) für dieselben Aufwendungen kombinieren. Personen können daher für Maßnahmen nicht beide Vergünstigungen gleichzeitig nutzen. Ebenso ist eine Kombination mit Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

Fazit: Steuerermäßigung als Alternative zur direkten Förderung

  • Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bietet bis zu 40.000 Euro Steuervorteil
  • Voraussetzung: eigenes Wohngebäude, älter als zehn Jahre, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt
  • Bescheinigung vom Fachunternehmen nach amtlichem Muster ist Pflicht
  • Keine Kombination für dieselbe Maßnahme mit BAFA-Förderung oder anderen öffentlich geförderten Maßnahmen
  • Für Fachplanung und Baubegleitung durch Energieberater gilt ein erhöhter Fördersatz von 50 %

Die steuerliche Förderung eignet sich besonders, wenn Sie keine direkte BAFA-Förderung nutzen möchten oder können. Prüfen Sie beide Optionen und rechnen Sie durch, welcher Weg für Ihre geplante Sanierung günstiger ist.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Inhalte sorgfältig geprüft, dennoch ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.

Matthias Schmidt – Inhaber Ingenieurbüro Schmidt, Energieberater

Über den Autor

Matthias Schmidt

Als Bauingenieur (Dipl.-Ing. FH) und zertifizierter Energieberater habe ich jahrelang Sanierungen in der Region Köln und Duisburg begleitet. Mit der Gründung meines Ingenieurbüros habe ich diese Expertise gebündelt, um mein Wissen gezielt für die Förderprojekte von Hausbesitzern einzusetzen.

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